Gartenordnung des Kleingärtnerverein Wallau e.V.

 

Unsere Gärten dienen der nicht erwerbsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung, insbesondere der Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf sowie der Erholung. Bei der Nutzung und Bewirtschaftung aller Kleingärten sind die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Damit innerhalb unserer Anlagen die genannten Ziele erreicht werden, aber auch, um gute nachbarliche Beziehungen untereinander zu gewährleisten, wurde diese Gartenordnung beschlossen. Diese Gartenordnung wurde nach den Richtlinien des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 und der Gartenordnung des Generalpachtvertrags des Landes Hessen vom 20.11.1964 erstellt.

  1. Kleingärtnerische Nutzung

Kleingärten sind Bestandteil des öffentlichen Grüns. Sie sind so einzurichten, zu pflegen und zu nutzen, dass die Funktion der Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf und die Erholungsfunktion in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Dabei sollen nachteilige Auswirkungen auf die angrenzenden Gärten vermieden werden. Grundsätzlich zulässig sind Obst- und Gemüsekulturen, Ziergehölze, Blumenpflanzungen und Rasen. Naturgemäße Anbauweisen sind zu fördern. Der Garten darf nicht brachliegen oder verwildern. Wege und Sitzplätze innerhalb des Kleingartens sind weitestgehend in wasserdurchlässiger Bauweise zu bauen. Dem Umweltschutz ist in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Niederschlagswasser ist zu Gießzwecken zu sammeln. Betonierende Flächen sind vorher vom Vorstand zu genehmigen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Garten eigenhändig oder in Gemeinschaft mit seinen Familienangehörigen zu bewirtschaften. Nur bei längeren Krankheiten oder sonstigen außergewöhnlichen Umständen können, nach Vereinbarung mit dem Vorstand, fremde Personen zur Bewirtschaftung herangezogen werden.

Den Vorstandsmitgliedern ist der Zutritt zu den Gärten, soweit erforderlich, auch in Abwesenheit der Garteninhaber gestattet. Anderen Personen ist das Betreten fremder Gärten ohne Erlaubnis des Garteninhabers untersagt.

Es ist auf die Rechtsprechung (Drittelteilung) des Bundeskleingartengesetzes zu achten:

-       mindestens ein Drittel Anbau von gärtnerischen Erzeugnissen wie Salat, Gemüse, Kräuter, Obst,

-       höchstens ein Drittel bauliche Nutzung, wie Laube, Freisitz, Pergola, Gewächshaus, Wege, Zaun,

-       höchstens ein Drittel Erholungsnutzung, wie Rasen, Zierpflanzen.

  1. Verhalten in der Kleingartenanlage

Jede/r Pächter/in, seine/ihre Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, die Ordnung oder den Frieden in der Anlage stört oder das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Jegliche Lärmbelästigungen sind ab Samstag 18.00 Uhr, an Sonn und Feiertagen grundsätzlich verboten. Jede/r Pächter/in ist dafür verantwortlich, dass sich auch seine/ihre Angehörigen und Gäste an die vorstehenden Bestimmungen halten.

  1. Anpflanzungen 

Grundlage für alle Obst- und Ziergehölzanpflanzungen im Kleingarten ist das Hessische Nachbarschaftsgesetz sowie die einschlägigen Paragraphen des BGB. Als Grundstücke im Sinne des Nachbarschaftsrechts ist die gesamte Anlage anzusehen. Äste und Zweige, die schädigend oder störend in die Nachbargärten oder Gartenwege hineinragen, sind auf Verlangen des Gartennachbars oder des Vereines zu beseitigen. Kranke Gehölze und kranke Bäume sind mit Wurzeln zu entfernen. Die in der Anlage 1 aufgeführten Gehölze sind nicht erlaubt. Vorhandene Gehölze sind fachgerecht zu entfernen, jedoch spätestens bei Pächterwechsel durch den abgebenden Pächter. Die vorgenannten Einschränkungen gelten nicht für Gehölzpflanzungen auf Gemeinschaftsflächen, wie z. B. Vereinsplätze usw. Das Entfernen und Pflanzen von Bäumen ist nur nach Rücksprache mit dem Vorstand gestattet. Für den fachgerechten Baumschnitt und dessen sachgerechte Entsorgung ist der Pächter verantwortlich. Für sonstige Beratungen steht ihnen unser Vorstand zur Verfügung. Aufgrund ihrer Größe dürfen auf den Parzellen nur Süsskirschbäume gepflanzt werden, welche über den Vorstand erworben wurden. Pro Parzelle ist ein Süsskirschbaum zulässig. Auf die Anpflanzung giftiger oder sonstiger gefährlicher Pflanzenarten ist zu verzichten.

In den Parzellen sind Blumen- bzw. Rosenrabatten von mindestens 1 m Breite anzulegen.

  1. Pflanzenschutz

Für die Gesundheit der Pflanzen sollen die Erkenntnisse des integrierten und biologischen Pflanzenschutzes beachtet werden. Hierzu zählen insbesondere eine naturgemäße Anbauweise, die Auswahl widerstandsfähiger und standortgerechter Pflanzen. Der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist auf unumgängliche Fälle und auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken (Herbizide sind grundsätzlich verboten). Bei der Anwendung von Spritzmitteln zur Ungezieferbekämpfung sind die Bestimmungen des Umweltschutzes zu beachten. Hecken sind als besondere Lebensräume für Kleintiere aller Art, insbesondere jedoch als Nist- und Brutstätten für Vögel ausdrücklich geschützt. Ein Rückschnitt darf außerhalb der Brutzeit nur so erfolgen, dass der Lebensraum in seiner ökologischen Funktion noch erhalten bleibt. Im Interesse des Vogelschutzes sind Hecken aller Art nicht zwischen dem 01. April und 30. September eines Jahres zu schneiden, um die Brutphase der einzelnen Vogelarten nicht zu stören. Ab dem Sommeranfang ist der Rückschnitt des neuen Jahresaustriebs möglich.

  1. Gemeinschaftseinrichtungen 

Der Verein stellt seine Einrichtungen allen Mitgliedern zur Verfügung. Sie müssen mit Sorgfalt behandelt und gepflegt werden. Unbefugte Eingriffe oder Veränderungen an diesen Einrichtungen sind untersagt. Zuwiderhandlungen mit Schadensfolge gehen zu Lasten des Gartenmitgliedes, auch wenn die Schäden von seinen Angehörigen oder Gästen verursacht wurden.

Jeder Garteninhaber hat die an seiner Parzelle grenzenden Vereinswege stets in Ordnung und frei von Unrat und Wildkräutern zu halten. Diese Pflicht endet an der Wegmitte, falls an beiden Seiten des Weges Parzellen liegen.

5.1       Das Parken 

Im Gelände der Abstellflächen gilt die StVO. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

Berechtigt zur Nutzung der Pkw-Abstellflächen sind nur Mitglieder des KGV Wallau e.V.. Das Abstellen der Fahrzeuge hat ausschließlich auf der befestigten Fläche gegenüber dem Vereinshaus zu erfolgen. Der Ikea-Parkplatz Nr. E8 neben dem Vereinsheim kann von Mitgliedern und Gäste des KGV genutzt werden. Es besteht kein Anspruch auf einen Parkplatz. Das dauerhafte Abstellen von PKW’s und Leichtkrafträdern im Gelände ist nicht gestattet. Unnötiger Motorenlauf sowie Geruchs- oder Lärmbelästigungen sind zu unterlassen. Pkw-Wäsche und Reparaturen am Pkw sind auf der Fläche generell untersagt. Innerhalb des Geländes ist nur Schritttempo zulässig. Beobachtungen und Vorkommnissen bzw. Unregelmäßigkeiten sind unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen.

  1. Bauliche Anlagen

Gemeinschaftsgebäude, Gartenlauben, Gewächshäuser, Einfriedungen der Gesamtanlage und andere bauliche Anlagen im Sinne der Hess. Bauordnung bedürfen einer öffentlich- rechtlichen Baugenehmigung und dürfen nur nach Vorlage eines schriftlichen Bauantrages mit Zeichnung und Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Geplanten An-, Auf- oder Erweiterungsbauten müssen ebenfalls schriftlich mit Zeichnung beantragt werden und dürfen erst nach Genehmigung durch den Vorstand errichtet werden. Jede widerrechtlich erstellte Einrichtung ist ohne Ersatzansprüche unverzüglich zu beseitigen. 

  1. Gartenlauben

Gartenlauben sollen möglichst in einfacher Ausführung errichtet werden, damit auch in Zukunft die Gärten noch von Bürgern mit geringem Einkommen übernommen werden können. Sie dürfen nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein (§ 3 BKleinG). Die Grundfläche der Gartenlaube einschließlich überdachten Freisitzes und Geräteschuppen darf 24 m² nicht überschreiten. Eine Unterkellerung sowie Feuerstätte sind grundsätzlich nicht zulässig. Die Art der zulässigen Laubentypen, deren äußere Gestaltung und Standorte werden vom Verein im Einvernehmen mit der für die Fachaufsicht zuständigen Stelle festgelegt. Dabei sollen die Laubentypen in wesentlichen Gestaltungsmerkmalen übereinstimmen oder ähnlich sein. Das Aufstellen von Trockenklosetts (Camping-Toiletten, Entsorgung s. Punkt 10) in den Gartenlauben ist gestattet.

  1. Sonstige bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen

Außer einer Gartenlaube sind alle baulichen Anlagen, z. B. Schwimmbecken, Fischteiche und Mauern unzulässig, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt. Bepflanzte Trockenmauern aus Naturstein zum Abstützen von abschüssigem Gelände sind zulässig. Zulässig sind Grillkamine bis zu einer maximalen Größe von H 1,90 m x B 0,80 m x T 0,60 m. Zulässig ist die Anlage von Feuchtbiotopen in naturnaher Bauweise und Gestaltung (nur PVC- freie Foliendichtung, max. Gesamtgröße 8 m², größte Tiefe 0,80 m). Für die Absicherung ist der/die Pächter/in verantwortlich. Sie sind verpflichtet, diese mit einer Kindersicherung zu versehen.

Gewächshäuser sind nur bis zu einer Größe von 6 m² zulässig. Eine Zweckentfremdung ist nicht gestattet. Sie dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand errichtet werden.

Nicht zulässig sind Sichtschutzeinrichtungen an den Einzäunungen, sofern sie nicht aus Pflanzen bestehen. Auf Antrag ist mit Genehmigung des Vorstandes in Ausnahmefällen ein Sichtschutz möglich.

Zulässig sind Frühbeete und Folientunnel, jedoch nur in einer maximalen Höhe von 0,50 m.

Der zulässige Umfang von freistehenden Rankgerüsten und nicht überdachten Pergolen darf 20 m² nicht überschreiten und muss vor Errichtung vom Vorstand genehmigt werden. Wasserbehälter sind nur bis zu einer Größe von je 1.000 l zulässig.

Einzäunungen in der Kleingartenanlage sind nur in einheitlicher Ausführung entlang der Anlagenwege in einer maximalen Höhe von 1,00 m zulässig. Nicht zulässig sind Sichteinrichtungen an zulässigen Einzäunungen, sofern sie nicht aus Pflanzen bestehen. Einfriedungen durch Hecken dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht übersteigen. Auf Antrag kann mit Genehmigung des Vorstandes von der Höhe von 1,20 m abgewichen werden, wobei eine Maximalhöhe von 1,60 m nicht überschritten werden sollte.

Abgrenzungen jeglicher Art zwischen den einzelnen Gartenflächen zu Gartennachbarn sind nicht erforderlich. Sofern Abgrenzungen zwischen den Gärten bestehen, dürfen die errichteten Zäune, Anpflanzungen und Palisaden eine Höhe von 0,80 m nicht übersteigen.

Festeingerichtete funktechnische Einrichtungen wie z. B.: Antennen oder Parabolspiegel sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind die Gemeinschaftshäuser.

  1. Spielgeräte

Spielgeräte dürfen unter folgenden Auflagen im Kleingarten aufgestellt werden:

  1. Pro Garten sind max. 3 Spielgeräte zulässig.
  1. Folgende Spielgeräte gelten als zulässig und können ohne Erlaubnis aufgestellt werden:
  • Schaukelgerüst bis 2,50 m Höhe und max. 2 Schaukeleinheiten
  • Sandkasten, einfache Bauweise ohne Verwendung von Beton bis zu einer Größe von 4 m².
  • Rutschen bis zu einer Gesamthöhe von 2,00 m
  • Spielhäuser bis 3,00 m² Grundfläche und einer Höhe von 1,30 m
  • Wackeltiere
  • Planschbecken bzw. Pools bis 5 m² und einer Höhe von max. 0,60 m. Chemische Zusätze (Chlor oder andere Desinfektionsmitteln) sind verboten. Dieses Wasser darf auf keinen Fall ins Grundwasser gelangen, denn das Beckenwasser ist Abwasser, es gilt als belastet und muss über den Schmutz- oder Mischwasserkanal entsorgt werden.
  • Trampoline bis 2,50 m Durchmesser (Trampoline über 2,50 m Durchmesser sind als Sportgeräte zu werten und daher nicht erlaubt.)
  1. Für hiervon abweichende Geräte ist eine Erlaubnis beim Vorstand beantragen. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.
  1. Durch die Nutzung der Spielgeräte darf keine unzumutbare Beeinträchtigung (Lärm) der Nachbargärten ausgehen, die vereinsübliche Mittagsruhe ist einzuhalten.
  1. Bei Aufgabe des Gartens hat der Pächter alle Spielgeräte einschließlich evtl. vorhandener Fundamente zu entfernen. Ein Bestandschutz besteht nicht.

  1. Abfälle

Pflanzliche Abfälle sollen grundsätzlich kompostiert werden. Nicht verrottbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen. Wer seine Abfälle auf fremdem Gelände entsorgt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Für Fäkalien und Abwässer dürfen in den Gartenparzellen keine Gruben und Behälter angelegt oder aufgestellt werden. Zulässig ist das Aufstellen einer Biotoilette oder chemischen Trockentoilette (Campingtoilette) in der Gartenlaube. Die Entsorgung der chemischen Trockentoilette darf nur in die öffentliche Kanalisation vorgenommen werden. Dies kann zu den Öffnungszeiten im Vereinsheim erfolgen.

Das Verbrennen von Gartenabfällen ist ganzjährig verboten.

  1. Tierhaltung 
  1. Zucht und Haltung von Tieren aller Art sowie das Errichten von Tierställen ist in den Gärten nicht gestattet.
  1. Hunde sind auf den Anlagewegen an der Leine zu führen. Innerhalb der Parzellen sind sie so zu halten, dass keine Belästigungen von ihnen ausgehen. Dies gilt auch für Besucher der Anlage. Hinterlassener Tierkot ist vom Tierhalter zu entfernen.
  1. Streunende Hunde und Katzen dürfen in der Anlage nicht gefüttert werden.

  1. Wasser- und Stromversorgung

 

Es gilt die Wasser- und Stromordnung des Vereins.

Die in der Kleingartenanlage verlegten Wasser- und Stromleitungen sind Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins. Der Vorstand koordiniert und bestimmt die Notwendigkeit und Ausmaß der erforderlichen Einrichtungen.

Jeder Garteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen Zählereinrichtungen funktionell störungsfrei arbeiten. Strom- und Wasserverbrauch sind den kleingärtnerischen Erfordernissen anzupassen.

  1. Fachaufsicht

Die Fachaufsicht aller von dem Land Hessen verpachteten Kleingartenflächen obliegt dem Land Hessen. Das Land Hessen ist jederzeit berechtigt, im Benehmen mit dem Vorstand eine Anlagenbegehung durchzuführen, um die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Pflege der Anlage sowie die Einhaltung der Gartenordnung zu überprüfen. Das gleiche gilt für den Vorstand und seine Obleute. Die Gärten sind gut sichtbar zu nummerieren.

14. Gemeinschaftsarbeit

Jeder Garteninhaber hat die Pflicht, sich an der Errichtung, Erweiterung, Reparatur, Pflege und Unterhaltung aller Gemeinschaftseinrichtungen zu beteiligen (Ausnahmeregelungen nur durch den Vorstand bzw. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung). Anfallende Arbeitsstunden werden rechtzeitig durch Aushang bekannt gegeben. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit wird ein Stundensatz in Anrechnung gebracht. Dessen Höhe und die abzuleistende Stundenzahl werden auf der jährlichen Mitgliederversammlung neu beschlossen.

15. Nutzung vereinseigener Geräte 

Vereinseigene Geräte dürfen nur innerhalb der Anlage benutzt werden und sind nach Gebrauch umgehend an den Vorstand zurückzugeben oder an den dafür bestimmten Ort zurückzubringen. Die Geräte müssen in sauberem Zustand abgegeben werden. Bei Verlust oder Beschädigung wird Schadenersatz gefordert. Für die Benutzung einiger Geräte wird eine Verbrauchs- bzw. Abnutzungsgebühr erhoben. Die Ausleihe erfolgt nach vorheriger Anmeldung beim Vorstand.

16. Schlussbestimmungen

Der Vorstand ist für die Einhaltung der Gartenordnung verantwortlich. Jeder Garteninhaber muss sich darüber im Klaren sein, dass die Bestimmungen dieser Gartenordnung auf die Interessen der Gesamtheit aller Vereinsmitglieder zugeschnitten und für den Einzelnen ohne Abstriche bindend sind. Beschlüsse des Vereins, die diese Ordnung ändern oder ergänzen, haben die gleiche Verbindlichkeit. Grobe Verstöße und Zuwiderhandlungen gegen diese Gartenordnung berechtigen den Vorstand unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung des Pachtvertrages und der Mitgliedschaft.

Hofheim-Wallau, den 11.03.2023

Andrea Rathke

Wolfgang Kaiser

Vorsitzende

Stv. Vorsitzender




Anlage 1

Nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleinG) sind nachfolgende Bäume, Sträucher und Koniferen in einem Kleingarten nicht erlaubt.

Es sind die häufigsten Gehölze aufgeführt, die entweder aufgrund der zu erwartenden Wuchshöhe und Wuchsbreite oder ihrer Eigenschaft als Wirtspflanze für Schaderreger für unsere Kulturpflanzen einer kleingärtnerischen Nutzung, wie im Bundeskleingartengesetz gefordert, nicht entsprechen.

Nadelbäume

-       Tannen

-       Zedern

-       Lärchen

-       Eiben

-       Fichten

-       Erle

-       Kiefer

-       Wachholder

-       Scheinzypressen

-       Mammutbäume

-       Affenschwanzbäume

-       Lebensbäume oder Thujen (Nadelbäume)

Ungeeignete Bauform, da sie höher als 20 m werden können. Durch die Verrottung der herabfallenden Nadeln kann es zwangsläufig zur Versauerung des Bodens kommen. Sie sind Wirtspflanzen für Schaderreger. Flachwurzler können Gebäude und Wege durch starken Wurzelwuchs beschädigen.

Laubbäume

-       Eiche

-       Birke

-       Ahorn

-       Esche

-       Erle

-       Buche

-       Weide

-       Kastanie

-       Walnuss

-       Pappel

-       Ginko

-       Eberesche

Ungeeignete Baumformen, da sie höher als 20 m werden und bereits im kleinen Stadium eine große Breite haben.

Deck- und Blütensträucher

-       Goldregen (Wuchshöhe bis 7 m)

-       Hasel

-       Zierapfel

-       Hartriegel

-       Zierkirsche/-apfel auch als Säule (Wurzelausläufer sind nicht beherrschbar)

-       Erbsenstrauch (Wuchshöhe bis 6 m)

-       Essigbaum (Wuchshöhe bis 8 m) 

Wirtspflanzen mit Schaderreger

-       Felsenbirne für Feuerbrand

-       Scheinquitte für Feuerbrand (meldepflichtig)

-       Haferschlehe für Feuerbrand

-       Bochsdorn (Scharka-Krankheit)

-       Feuerdorn

-       Rot- und Weißdorn

-       Zwergmispel (Contoneaster)

-       Wachholder aller Art (Birnengitterrost)

-       Korkenzieherweide (Weidenbohrer)

-       Mandelbäumchen (Spitzendürre – Monilla)

-       Weymouthskiefer (Johannisbeeren-, Säulen- und Blasenrost)

Es besteht keine Garantie zur Vollständigkeit der Liste, da sie auf der Grundlage neuester Erkenntnisse ständig überarbeitet wird.

Die in der Aufstellung genannten Gehölze sind unter Beachtung des Bundesnaturschutzgesetzes zu entfernen und zu entsorgen, jedoch spätestens bei Pächterwechsel.

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