Strom- und Wasserordnung des Kleingärtnerverein Wallau e.V. 

 

 I. Stromordnung

  1. Der/die Pächter/in einer Gartenparzelle hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Fachkraft oder unter der Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln (DIN-VDE und den Bestimmungen des örtlichen Stromversorgungsunternehmens) entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden. Der/die Pächter/in hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in seinem Gartenhaus und im Kleingarten den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.
  1. Ist in einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den Regeln, so hat der/die Pächter/in dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden.
  1. Der/die Pächter/In hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
  1. Es dürfen gemäß Eichgesetz (nach MessEG) nur geeichte oder beglaubigte Zähler verwendet werden. Die Eichgültigkeit für elektronische Wechselstromzähler beträgt 8 Jahre. Danach sind die Zähler auszuwechseln. Der Austausch der Zähler erfolgt durch den Verein. Die Kosten für den Austausch der neuen Zähler gehen zu Lasten des/der Pächters/in. Die Beglaubigung oder Eichgültigkeit erlischt, wenn der Haupt- oder Sicherungs-Stempel entfernt, unkenntlich oder beschädigt wird.
  1. Elektrische Geräte dürfen nur benutzt werden, wenn sie den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungs-Einflüsse genügen.
  1. Der Gesamtanschlusswert aller in Betrieb gesetzten Elektrogeräte darf 2.500 Watt nicht überschreiten.
  1. Der/die Pächter/in hat eine Beschädigung an den Plomben dem Vorstand des Vereins sofort zu melden.
  1. Bei einem eintretenden Sach- bzw. Personenschaden in Verbindung mit dem Betreiben der Elektroanlage im Garten des/der Pächters/in ist eine Haftung des Vereins oder eines Vorstandsmitgliedes ausgeschlossen.
  1. Die vom Vorstand oder einer von ihm beauftragten Person festgestellten Mängel an der Elektroinstallation sind unverzüglich auf Kosten des/der Pächters/in zu beseitigen. Bei Nichtbeseitigung der festgestellten Mängel kann vom Vorstand die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses und den Ausschluss aus dem Verein aussprechen.
  1. Die unberechtigte Stromabnahme unter Umgehung des Zählers hat den sofortigen Ausschluss aus dem Verein zur Folge.
  1. Die Abschlagszahlung für Strom berechnet sich nach der letzten Abrechnung des verbrauchten Stroms. Bei Neuverpachtungen ist eine solche Berechnung nicht möglich, daher bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch der Pächter.

II. Wasserordnung

  1. Es dürfen gemäß Eichgesetz (nach MessEG) nur geeichte bzw. beglaubigte Wasseruhren verwendet werden. Die Eichgültigkeit beträgt 6 Jahre. Der Bezug einer neuen Wasseruhr hat ausschließlich über den Kleingärtnerverein Wallau e.V. zu erfolgen.
  1. Der/die Pächter/in hat die Pflicht seinen Wasserverbrauch durch eine Wasseruhr nachzuweisen. Die Anschaffung der Wasseruhr, Montage und Unterhalt gehen zu seinen Lasten.
  1. Der/die Pächter/in hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wasseruhr rechtzeitig und sachgemäß eingebaut wird. Durch wiederholte Kontrolle der Anschlüsse hat der/die Pächter/in zu prüfen, ob diese dicht und der Verbrauch korrekt gezählt wird.
  1. Nach dem Einbau wird die Wasseruhr durch den Vorstand mit einer Plombe versehen. Das Entfernen der Plombe ist verboten und eine Beschädigung unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen.  
  1. Sollte der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person feststellen, dass eine Wasseruhr undicht ist oder der Verbrauch nicht korrekt gezählt wird, muss der/die Pächter/in für den ermittelten und sachgemäß geschätzten Verlust aufkommen.
  1. Für die Instandhaltung der Wasserleitung nach dem Absperrventil in der Parzelle ist der Garteninhaber zuständig.
  1. Die unberechtigte Wasserabnahme unter Umgehung der Wasseruhr hat den sofortigen Ausschluss aus dem Verein zur Folge.
  1. Nach dem Abstellen des Wassers vor Frostbeginn sind die Wasseruhren auszubauen, die Wasserleitungen sorgfältig zu entleeren und alle Wasserhähne müssen geöffnet sein. Der Ausbau der Wasseruhr darf erst nach Entfernung der Plombe durch den Vorstand erfolgen. Vor dem Anstellen des Wassers nach der Frostperiode sind die Abstellhähne zu verschließen. Die Termine werden vom Vorstand rechtzeitig durch Aushang mitgeteilt. Bei unsachgemäßer Handhabung haftet der/die Pächter/in für den entstandenen Schaden.
  1. Das bereitgestellte Wasser in den Gärten ist nicht als Trinkwasser geeignet, da es nicht den Anforderungen der §§ 5 bis 7a der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) entspricht.
  1. An den Zapfstellen in den Hauptwegen wird uns von IKEA über die Parkfläche gesammeltes Regenwasser zur Verfügung gestellt. Dieses Wasser ist kein Trinkwasser, da es nicht den Anforderungen der §§ 5 bis 7a der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) entspricht und soll nur zum Gießen verwendet werden. Da dieses Wasser nur begrenzt zur Verfügung steht, sollte damit sparsam umgegangen werden.
  1. Die Abschlagszahlung für Wasser berechnet sich nach der letzten Abrechnung des verbrauchten Wassers. Bei Neuverpachtungen ist eine solche Berechnung nicht möglich, daher bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch der Pächter.

 

 

Hofheim, den 11.03.2023

Andrea Rathke

Wolfgang Kaiser

Vorsitzende

Stv. Vorsitzender

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